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   BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05   

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BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05 (https://dejure.org/2006,8720)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2006 - 7 B 95.05 (https://dejure.org/2006,8720)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 2006 - 7 B 95.05 (https://dejure.org/2006,8720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Kritik an der Lehre einer privatrechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft durch eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft; Diskriminierung der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" durch Bezeichnung als "totalitäre Sekte" oder "Psychosekte"; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4; VwGO § 108 Abs. 1
    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    22 a) Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 (BVerfGE 105, 279) abgewichen.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    8 a) Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1980 1 BvR 797/78 (BVerfGE 54, 208) ab.
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Der Kläger knüpft mit ihr an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, insbesondere an das Urteil vom 20. Februar 2003 III ZR 224/01 (BGHZ 154, 54).
  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Ebenso darf ein Tatsachengericht bei der Beurteilung von Lehraussagen einer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft auf deren objektiven Erklärungswert für einen Dritten abstellen, der in Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist (Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47).
  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Aus dem Wesen dieses Rechts folgt weiter, dass der Staat bei seiner Ausübung nicht auf das Einverständnis der Gemeinschaft angewiesen ist (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54).
  • BVerwG, 12.07.1999 - 9 B 374.99

    Asylanspruch eines Asylbewerbers aus dem Nordirak (kurdische Provinzen) -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat (Beschluss vom 12. Juli 1999 BVerwG 9 B 374.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43).
  • BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde des Klägers am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschluss vom 10. November 1980 BVerwG 1 B 802.80 Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7).
  • VGH Bayern, 24.07.1991 - 7 B 90.2873
    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Dort hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage erörtert, welche Anforderungen an ein religiöses Bekenntnis, das Grundlage der Genehmigung einer privaten Grundschule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule sein soll, in Bezug auf Umfang und Geschlossenheit seiner Lehre und im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer seines Bestandes zu stellen sind (Urteil vom 24. Juli 1991 7 B 90.2873 BayVBl 1992, 239).
  • VGH Bayern, 27.05.1993 - 7 CE 93.1650
    Auszug aus BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
    Er hat hierfür keine Begründung angegeben, sondern wiederum nur auf eine frühere Entscheidung verwiesen, nämlich auf den Beschluss vom 27. Mai 1993 7 CE 93.1650/1697 (BayVBl 1993, 692).
  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Erforderlich ist, dass sich die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den dort in Bezug genommenen Ausführungen in anderen Entscheidungen oder Schriftstücken andererseits mit der erforderlichen Klarheit ergeben (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2006 - 7 B 95.05 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 79 Rn. 30).
  • BVerwG, 09.11.2009 - 7 B 10.09

    Urteil; Entscheidungsgründe; fehlende Entscheidungsgründe; Urteilsberichtigung;

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - [...] Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 81.09

    Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten in dem Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten in dem Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e.

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 82.09

    Entgeltgenehmigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) 1996 auf

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 83.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verpflichtung der Regulierungsbehörde

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • OLG Nürnberg, 20.01.2022 - 3 U 3741/21

    Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen den Vorwurf des "Bankenbetrugs"

    Häufig wird der Streitwert wegen des Unterlassens von Äußerungen auch mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG - also 5.000,00 EUR - angenommen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 - 7 B 95.05, BeckRS 2006, 22795, Rn. 39; OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 U 195/17, BeckRS 2017, 106214).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2011 - 13 E 600/11

    Festsetzung des Streitwerts bei Begehren auf Unterlassen von die Berufsehre

    vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2006 - 7 B 95/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 13 A 2852/08 -, juris.
  • VGH Bayern, 02.12.2013 - 4 C 13.2196

    "Einzelrichter" im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist auch der nach § 87 Abs. 3

  • OLG Nürnberg, 07.03.2022 - 3 U 3741/21

    Festsetzung des Streitwerts bei einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit

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